UWG: § 9 a
Wenn nach dem Wettbewerbsderegulierungsgesetz das Ankündigen von Reklamegegenständen als Zugabe erlaubt ist, am Zugabenverbot aber insoferne festgehalten wird, als ganz allgemein das Ankündigen von Zugaben verboten bleibt, kann auch jetzt das Erfordernis eines erheblich geringeren Wertes der Reklamegegenstände nicht zweifelhaft sein.