Anläßlich der Veräußerung eines Unternehmens kann der Vermieter als Miete den angemessenen Betrag verlangen, „jedoch unter Berücksichtigung der Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit“ (§ 12 a MRG idF 3. WÄG). Mit dieser Einschränkung auf die branchenspezifisch angemessene Miete wollte der Gesetzgeber soziale Härten vermeiden und die Nahversorgung sichern: „Zur Vermeidung sozialer Härten, vor allem im Bereich ertragsarmer Branchen und zur Sicherung der Nahversorgung, ist bei der Festsetzung des angemessenen Mietzinses auf die Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit und die damit vorhandenen Ertragsmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen“ (Ausschußbericht).