vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Miete „nach Art der Geschäftstätigkeit“ verfassungswidrig?

WirtschaftsrechtW. DoraltRdW 1994, 98 Heft 4 v. 1.4.1994

Anläßlich der Veräußerung eines Unternehmens kann der Vermieter als Miete den angemessenen Betrag verlangen, „jedoch unter Berücksichtigung der Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit“ (§ 12 a MRG idF 3. WÄG). Mit dieser Einschränkung auf die branchenspezifisch angemessene Miete wollte der Gesetzgeber soziale Härten vermeiden und die Nahversorgung sichern: „Zur Vermeidung sozialer Härten, vor allem im Bereich ertragsarmer Branchen und zur Sicherung der Nahversorgung, ist bei der Festsetzung des angemessenen Mietzinses auf die Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit und die damit vorhandenen Ertragsmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen“ (Ausschußbericht).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!