KStG § 8
Ist eine Kapitalgesellschaft Erbe ihres Gesellschafters, so ist das Nachlaßvermögen bei der Kapitalgesellschaft nach Einlagegrundsätzen anzusetzen (nach § 6 Z 14 öEStG gemeiner Wert). Der Erwerb ist ein unentgeltlicher, der nicht auf einer unternehmerischen Tätigkeit beruht. Nachlaßschulden sowie die durch den Erbanfall entstehenden Verbindlichkeiten mindern die Höhe des Werts der Einlage.