EStG § 16
Wird ein Arbeitnehmer von seiner Arbeitsstätte mit einem PKW abgeholt, so sind die Kosten auf der Abholfahrt (Leerfahrt) zur Arbeitsstätte idR nicht als Werbungskosten abziehbar. Eine Abholfahrt (Leerfahrt) kann nur in besonderen Ausnahmefällen (zB wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer wöchentlichen Familienheimfahrt zum Bahnhof gebracht wurde, der Unfall bei der Rückfahrt vom Bahnhof geschieht) beruflich veranlaßt sein.