EStG § 4 Abs 1, Abs 4, § 20
1. Es steht dem Steuerpflichtigen nicht frei, eine Schuld als betrieblich oder privat zu behandeln. Ob eine Schuld dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zugehört, bestimmt sich vielmehr danach, wofür die für die Schuldaufnahme verwendeten Mittel verwendet worden sind.