EStG § 2
Liebhaberei-VO noch nicht anzuwenden
1. Für die Beurteilung der Liebhaberei ist - schon im Hinblick auf die wirtschaftliche Einheit für die Gewinnermittlung - jeder Betrieb gesondert zu betrachten.
EStG § 2
Liebhaberei-VO noch nicht anzuwenden
1. Für die Beurteilung der Liebhaberei ist - schon im Hinblick auf die wirtschaftliche Einheit für die Gewinnermittlung - jeder Betrieb gesondert zu betrachten.