EStG § 27 Abs 1 Z 1, Abs 2
1. Die Rückzahlung von Nominalkapital ist als Rückzahlung von bereits versteuertem oder überhaupt nicht steuerpflichtigem und zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen verwendetem Vermögen einer (neuerlichen) Besteuerung entzogen (vgl VwGH 24. 1. 1984, 83/14/0130; 19. 2. 1991, 87/14/0136).