EStG § 2 Abs 2
1. Ist bei einer zeitlich begrenzten Beteiligung für den Zeitraum der zeitlichen Begrenzung mit keinen Totalgewinnen (Totalüberschüssen) zu rechnen, so liegt steuerlich unbeachtliche Beteiligungsliebhaberei vor.
2. Eine zeitlich begrenzte Beteiligung liegt nicht nur vor, wenn das Beteiligungsverhältnis befristet eingegangen worden ist, sondern auch dann, wenn mit dem Ausscheiden vor einem Gesamtüberschuß zu rechnen ist (Quantschnigg, Kommentar zum DE zur Liebhaberei-VO, ÖStZ 1990, 156).