EStG: §§ 12, 23 Z 2, § 27
Auf eine zum Betriebsvermögen gehörende echte stille Beteiligung können im Jahr der Anschaffung nach Maßgabe des § 12 EStG 1988 stille Reserven aus der Veräußerung unkörperlicher Wirtschaftsgüter übertragen werden, wenn weiters das Unternehmen, an dem die stille Beteiligung eingegangen wurde, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat (§ 12 Abs 3 EStG 1988).