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Keine Exekution gegen Konkursmasse für Absonderungsberechtigten

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1994, 49 Heft 2 v. 1.2.1994

EO § 65

KO idF vor 1. 7. 2010 § 49

Die Kosten des Absonderungsgläubigers zur Verwertung seines Pfandrechtes sind zunächst aus der Sondermasse zu decken. Ist das Absonderungsrecht mit dem Höchstbetrag des Pfandrechtes nach § 14 Abs 2 GBG beschränkt und finden die Kosten und das Kapital daher im Meistbot nicht Deckung, stehen die Kosten der Prozeßführung und Zwangsversteigerung nicht aus der allgemeinen Konkursmasse zu. Es handelt sich also nicht um eine Forderung, die der Masseverwalter aus der allgemeinen Masse zu berichtigen hätte. Mit dem Ausfall muß die betreibende Partei als Konkursgläubiger Befriedigung suchen.

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