EStG §§ 15, 16, 25
1. Auch angeordnete Incentive-Reise als Arbeitslohn
Auch wenn einer Reise eine betriebliche Veranlassung zugrunde liegt, kann ihre Ausgestaltung dazu führen, daß die Zuwendung der Reise an den Arbeitnehmer insgesamt Entgeltcharakter hat und demgemäß die Kostenübernahme Arbeitslohn darstellt. Die Zuwendung von Arbeitslohn ist nur dann nicht durch das individuelle Dienstverhältnis veranlaßt (und damit lohnsteuerfrei), wenn ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Eigeninteresse des Arbeitgebers vorliegt. Trägt daher der Arbeitgeber die Kosten einer von ihm angeordneten Auslandsreise des Arbeitnehmers (hier: Südafrikareise eines Geschäftsführers und Marketingchefs eines Lebensmittelunternehmens mit Mischprogramm), so ist ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse besonders darzulegen, wenn die Reise auch touristische Aspekte aufweist.