Die umfangreichen Regelungen zur Einführung der Gleitpension (s zB Rudda, in ecolex 1993, 333) ließen die Frage nach der lohnsteuerlichen und betragsrechtlichen Behandlung der Umstellungsabfertigung offen (RdW 1993, 221). Das BMF hatte sich schon mit Erlaß vom 29. 6. 1993 (AÖF 1993/237 = ARD 4471/54/93) zur Rechtsansicht entschlossen, der Eintritt in die Gleitpension bedeute „wirtschaftlich gesehen“ eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise eignet sich nicht zur Lösung beitragsrechtlicher Probleme. Richtig erkannte nun aber der Hauptverband der SV-Träger (Rundschreiben vom 16. 11. 1993), bei der Umstellungsabfertigung handle es sich um eine kraft gesetzlicher Anordnung „vorgezogene Abfertigungsleistung“: Daraus ergibt sich aber auch die Beitragsfreiheit iSv § 49 Abs 3 Z 7 ASVG.