Iro kommentiert in RdW 1993/9, 273 ff, zustimmend die E OGH 5 Ob 35/93 . Ich möchte zu dieser Entscheidung und zur Kommentierung folgendes festhalten:
Der genannten Entscheidung liegt ein Sachverhalt zugrunde, wonach ein Hauseigentümer - von Beruf Rechtsanwalt - eine Wohnung vermietete und selbst den Mietvertrag verfaßte. Laut Mietvertrag waren die Vertragserrichterkosten vom Mieter zu bezahlen (es handelte sich, was aus der Besprechung Iro's nicht hervorgeht, um eine 115,85 m² große Wohnung der Ausstattungskategorie A, der monatliche Hauptmietzins wurde mit 7.200 S netto und die Vertragserrichtungskosten mit 11.400 S brutto vereinbart). Der Mieter begehrte, gestützt auf § 27 MRG, die Rückzahlung der Vertragserrichtungskosten, das Erstgericht gab diesem Antrag statt. Das Rekursgericht bestätigte den Sachbeschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der OGH entschied, daß der Revisionsrekurs nicht berechtigt ist. Er vertrat die Ansicht, daß der Abschluß eines Mietvertrages eine geradezu typische Tätigkeit, die mit der Verwaltung eines Miethauses verbunden ist, sei. „Der dadurch für den Vermieter verbundene Aufwand jeder Art, sei es auch die Beiziehung eines Rechtsanwaltes zu seiner juristischen Beratung, wird daher durch den in § 22 MRG geregelten Pauschalbetrag abgegolten“, heißt es auf S 3 der Entscheidung.