EStG § 20
1. Die Aufwendungen für den Betrieb eines Pkw dürfen nicht ohne weiteres im gleichen Ausmaß gekürzt werden wie die teilweise repräsentativ veranlaßten Anschaffungskosten des Fahrzeugs (hier: Kürzung von 520.000 S auf 350.000 S). Ist zB der Treibstoffverbrauch bei einem solchen Fahrzeug nicht überproportional hoch, so wäre eine aliquote Kürzung der Treibstoffkosten nicht berechtigt.