GebG: § 7, § 33 TP 1
Entgegen der bisher von der Verwaltungspraxis und Teilen der Literatur vertretenen Ansicht ist bei einer Adoption durch Ehegatten gebührenrechtlich nicht vom Abschluß zweier Adoptionsverträge (je annehmender Elternteil mit angenommenem Kind), sondern von einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund iSd § 7 GebG auszugehen.