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Liebhaberei bei Gebäuden und Eigentumswohnungen

SteuerrechtW. DoraltRdW 1994, 366 Heft 11a v. 1.11.1994

Die Liebhaberei-Verordnung (Lieb-V) unterscheidet „Gebäude“ (§ 2 Abs 3) und „Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen“ (§ 1 Abs 2; gemeint sind damit insbesondere Eigentumswohnungen).

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