Die Liebhaberei-Verordnung (Lieb-V) unterscheidet „Gebäude“ (§ 2 Abs 3) und „Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen“ (§ 1 Abs 2; gemeint sind damit insbesondere Eigentumswohnungen).
Die Liebhaberei-Verordnung (Lieb-V) unterscheidet „Gebäude“ (§ 2 Abs 3) und „Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen“ (§ 1 Abs 2; gemeint sind damit insbesondere Eigentumswohnungen).