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Nachschieben eines anderen Kündigungsgrundes ist gemäß § 32 VBG unzulässig

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtMonika DrsRdW 1994, 359 Heft 11a v. 1.11.1994

VBG § 32

Eine nachträgliche Umdeutung oder Nachschiebung eines anderen Kündigungsgrundes ist gemäß § 32 VBG unzulässig. Es liegt im Risikobereich des Dienstgebers, wenn er nicht erkennt, daß er sich auf den falschen Kündigungsgrund beruft. Der Dienstgeber kann nur neuerlich, unter Angabe des anderen Kündigungsgrundes, kündigen.

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