VBG § 32
Eine nachträgliche Umdeutung oder Nachschiebung eines anderen Kündigungsgrundes ist gemäß § 32 VBG unzulässig. Es liegt im Risikobereich des Dienstgebers, wenn er nicht erkennt, daß er sich auf den falschen Kündigungsgrund beruft. Der Dienstgeber kann nur neuerlich, unter Angabe des anderen Kündigungsgrundes, kündigen.