AngG §§ 23 Abs 1, 29
UrlG §§ 6, 9
Regelmäßig geleistete Überstunden sind bei der Ermittlung des Durchschnittsverdienstes heranzuziehen, sofern diese den Normallohn mit gewisser Regelmäßigkeit erhöht haben. Wurde zwischen Arbeitgeber und AN Zeitausgleich vereinbart und tatsächlich immer konsumiert, liegt bei einmaliger Auszahlung der Überstunden aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Regelmäßigkeit vor.