ABGB §§ 1052, 1062, 1154
ArbVG § 121 Z 3
Der AN hat nach § 1154 ABGB seine Arbeit durch die Lohnperiode zu kreditieren. Für die Zahlung des Entgelts aus früheren Lohnperioden ist der Arbeitgeber vorleistungspflichtig. Der AN ist berechtigt, seine Arbeitsleistung so lange zurückzuhalten, bis der Arbeitgeber den bereits fällig gewordenen Lohnrückstand gezahlt hat.