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Konzerndimensionaler Kündigungsschutz?

ArbeitsrechtGeorg SchimaRdW 1994, 352 Heft 11a v. 1.11.1994

1. Vorbemerkung

Eine sozial ungerechtfertigte, weil „wesentliche Interessen“ des Arbeitnehmers beeinträchtigende Kündigung kann binnen einer Woche ab Zugang der Kündigung durch Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden, wobei der Arbeitgeber bei Feststehen der Sozialwidrigkeit den Nachweis zu erbringen hat, daß die Kündigung entweder durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren (§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG) oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen (§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG), begründet ist. In beiden Fällen hat nach der Judikatur des OGH1)1)Erstmals OGH 15. 3. 1989, DRdA 1989, 389 ff mit Anm v Floretta = RdW 1989, 199 f. eine Interessenabwägung stattzufinden, was zumindest bei der betriebsbedingten Kündigung teilweise auf - mE berechtigte - Kritik des Schrifttums gestoßen ist2)2)Vgl jüngst eindringlich Runggaldier, Interessenabwägung, soziale Gestaltungspflicht und Sozialvergleich bei der betriebsbedingten Kündigung, RdW 1994, 110 ff mwN. Diese Kritik soll hier nicht wiederholt werden; verwiesen sei aber darauf, daß das deutsche BAG, dem man schwerlich soziale Rückschrittlichkeit vorwerfen kann, seine früher vertretene These von der umfassenden Interessenabwägung auch bei betriebsbedingten Kündigungen schon vor fünfzehn Jahren revidiert hat und bei objektiv betriebsbedingten Kündigungen idR nicht mehr prüft, ob die dem Arbeitnehmer durch die Kündigung zugefügten Nachteile die für den Arbeitgeber mit der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses verbundenen Nachteile überwiegen (vgl BAG 24. 10. 1979, AP Nr 8 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung = NJW 1981, 301; BAG 30. 4. 1987, EzA § 1, 47 KSchG - betriebsbedingte Kündigung; prägnant Berkowsky, in MünchHB Arbeitsrecht2, 305)..

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