ABGB § 1041
Dem Remittenten steht gegen den wechselmäßig nicht Legitimierten, dem aber die Einlösung des Wechsels gelungen ist, ein Verwendungsanspruch gem § 1041 ABGB zu.
„Sache“ iSd § 1041 ABGB ist weit auszulegen, sodaß darunter auch Forderungsrechte fallen.