ABGB § 1205
Eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft endet auch dann, wenn sie - wie hier wegen der Unverkäuflichkeit des Restgrundstückes - nicht mehr weitergeführt werden kann.
OGH 13. 7. 1994, 7 Ob 1555/94
ABGB § 1205
Eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft endet auch dann, wenn sie - wie hier wegen der Unverkäuflichkeit des Restgrundstückes - nicht mehr weitergeführt werden kann.
OGH 13. 7. 1994, 7 Ob 1555/94