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Zum Ende einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1994, 346 Heft 11a v. 1.11.1994

ABGB § 1205

Eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft endet auch dann, wenn sie - wie hier wegen der Unverkäuflichkeit des Restgrundstückes - nicht mehr weitergeführt werden kann.

OGH 13. 7. 1994, 7 Ob 1555/94

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