EStG § 15
BAO § 184
Es ergibt sich bereits aus der Lebenserfahrung, daß ein Kellner in einem Restaurant von den Gästen regelmäßig freiwillige Trinkgelder in einer nicht zu vernachlässigenden Höhe erhält. Zwar ist die Trinkgeldzahlung im Einzelfall von unterschiedlichen Faktoren abhängig (Gepflogenheit und finanzielle Leistungskraft der Kunden, Zufriedenheit mit der Dienstleistung, Art des Lokals, Höhe der Rechnung), doch entspricht es der Erfahrung, daß selbst in einfacheren Lokalen der Gast im Regelfall bereit ist, den Rechnungsbetrag jedenfalls aufzurunden. Werden Trinkgelder nicht oder nur in einer unglaubhaft geringen Höhe erklärt, so sind sie unter Berücksichtigung von Anhaltspunkten wie Art und Preisniveau des Lokals, der Zahlungsfähigkeit des typischen Kundenkreises, einer etwaigen besonderen Tätigkeit der Steuerpflichtigen (zB Thekendienst) etc zu schätzen, wobei substantiiertem Tatsachenvorbringen des StPfl nachzugehen ist.