EStG § 4 Abs 4
Eine von der Österreichischen Ärztekammer organisierte Veranstaltung zur Erlangung des „Sportärztediploms", die programmgemäß unter anderem zur Vorbereitung auf die Skisaison unter Anleitung von Skitrainern dient und die Zeit von 9.00 bis 16.00 als vortragsfreie Zeit zum Skifahren genützt werden kann, erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung.