UmgrStG: Art I
EStG: § 10 Abs 8
Schwebeverluste iSd § 10 Abs 8 EStG 1988 einer übertragenden Körperschaft sind im Falle der Verschmelzung gegen den nächstfolgenden Gewinn jenes Wirtschaftsjahres der übernehmenden Körperschaft zu verrechnen, in das die Verschmelzungswirkungen fallen.