EStG: § 12
Wird unbebauter Grund und Boden erworben und darauf ein Gebäude errichtet, bestehen bei einem protokollierten Gewerbetreibenden keine Bedenken, die Frist bereits ab dem Erwerb des Grund und Bodens zu berechnen, weil das ausgeschiedene bebaute Grundstück als ein einheitliches Grundstück angesehen werden kann (Abschn 59 Abs 5 EStR 1984 bzw Abschn G Pkt 2 Abs 4 GERL).