BAG § 15 Abs 2
Beginnt der Lehrling im zweiten Monat des Lehrverhältnisses mit der Erfüllung seiner Schulpflicht in einer lehrgangsmäßig geführten Berufsschule, so hat dies zwar zur Folge, daß sich nach dem Berufsschullehrgang keine zusätzliche Probezeit mehr anschließt, aber nicht, daß die Probezeit schon einen Monat nach Beginn des Lehrverhältnisses geendet hat.