EO § 379 Abs 3 Z 3
Das Drittverbot ist auf den Teil der Forderung zu beschränken, der zur Befriedigung der Forderung der gef P und allenfalls der bei Schaffung des Titels entstehenden Kosten nötig ist. Daß die gesamte Forderung zur Sicherung der gef P nötig wäre, müßte sie selbst behaupten und bescheinigen.