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Drittverbot auf Teil einer Forderung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1993, 278 Heft 9 v. 1.9.1993

EO § 379 Abs 3 Z 3

Das Drittverbot ist auf den Teil der Forderung zu beschränken, der zur Befriedigung der Forderung der gef P und allenfalls der bei Schaffung des Titels entstehenden Kosten nötig ist. Daß die gesamte Forderung zur Sicherung der gef P nötig wäre, müßte sie selbst behaupten und bescheinigen.

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