UWG § 1
Soweit ein Patentschutz besteht, scheiden wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus, kann doch das Wettbewerbsrecht dann keinen Schutz bieten, wenn ihn das Sonderschutzrecht ausdrücklich oder sinngemäß ausschließt; ist aber patentrechtlich eine Benützung frei, kann nicht wettbewerbsrechtlich ein Nachbau unzulässig sein.