MRG §§ 1, 10
Die Frage, ob es sich bei in Bestand gegebenen Objekten um eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeiten handelt, hängt nicht davon ab, daß die Bestandnehmerin eine Handelsgesellschaft war. Das entscheidende Kriterium hiefür ist vielmehr der Vertragszweck des Bestandvertrages, also die Parteienabsicht bei Vertragsabschluß, bzw welcher Vertragszweck von den Parteien später einvernehmlich zum Vertragszweck gemacht wurde.