ABGB § 1167
UrhG §§ 3, 15 Abs 4, 42, 87
Ist ein Werk mangelhaft, hat der Besteller ua das Recht, Verbesserung zu verlangen. Tut er dies, kann er grundsätzlich nicht mehr davon abgehen und Preisminderung verlangen, solange er nicht erfolglos eine Verbesserungsfrist unter der Androhung, eine spätere Verbesserung abzulehnen, gesetzt hat. Auf mangelnde Fälligkeit des Werklohnes kann sich der Besteller aber dann nicht mehr berufen, wenn er die Behebung der Mängel durch den Unternehmer nicht mehr zuläßt oder geradezu vereitelt. Stellt der Besteller also das Werk selbst fertig, ohne daß Säumnis des Unternehmers hiezu Veranlassung gegeben hätte, muß als vereinbart angesehen werden, daß in bezug auf die Fertigstellung der Vertrag einvernehmlich aufgehoben wurde. Ein weiteres Festhalten am Einwand der mangelnden Fälligkeit muß demnach am Schikaneverbot scheitern.