ABGB §§ 333, 471, 1440
Ein Zurückbehaltungsrecht hat auch der unredliche Besitzer, soweit dem nicht § 1440 ABGB entgegensteht. Er darf es aber nur zugunsten des Ersatzes eines notwendigen Aufwandes ausüben, der noch fortwirkt.
ABGB §§ 333, 471, 1440
Ein Zurückbehaltungsrecht hat auch der unredliche Besitzer, soweit dem nicht § 1440 ABGB entgegensteht. Er darf es aber nur zugunsten des Ersatzes eines notwendigen Aufwandes ausüben, der noch fortwirkt.