Mehrere in jüngerer Vergangenheit ergangene Entscheidungen des OGH zum Ausschluß eines von zwei Gesellschaftern einer GesbR geben Anlaß, sich erneut mit den Rechtsfolgen eines solchen Ausschlusses in vermögensrechtlicher Hinsicht zu befassen. Nach der ganz überwiegenden Auffassung in Lehre1) und Rechtsprechung2) soll anläßlich der Geschäftsübernahme bei einer GesbR nach dem Vorbild des § 142 HGB eine Universalsukzession vorliegen. Für den Fall, daß aus einer Zweipersonengesellschaft ein Gesellschafter ausscheidet und sich die Gesellschaft auflöst, wird nämlich - von