EStG § 4 Abs 4, § 16
Verzugszinsen, die ein Erbe wegen der verspäteten Erfüllung einer Pflichtteilsverbindlichkeit zu entrichten hat, sind auch dann keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn der Nachlaß im wesentlichen aus einem GesmbH-Anteil besteht.