In der letzten RdW ging es um den Diebstahl eines Privat-PKWs während einer Dienstreise. Da der PKW im Zeitpunkt des Diebstahls bereits fünf Jahre alt war und unter der Annahme der üblichen fünfjährigen Nutzungsdauer einen fiktiven Buchwert von Null hatte, ließ die Finanzverwaltung eine außergewöhnliche Abnutzung nicht zu.