GewO 1859: § 82 lit d, e
ABGB § 1163
1. Verschafft ein Arbeiter einem betriebsfremden Bekannten aus einem Konkurrenzunternehmen entgegen einem diesbezüglichen Verbot Zutritt zu Firmenräumlichkeiten, in denen auch vertrauliche Unterlagen herumliegen, dann ist dieses Vorgehen, wenn es sich um ein einmaliges unbedachtes Fehlverhalten ohne Absicht eines Geheimnisverrates, ohne Eigennutz und ohne nachteilige Folgen für den Arbeitgeber handelt, lediglich eine Ordnungswidrigkeit.