IESG § 6 Abs 2
Die Pfändung, Verpfändung oder Übertragung des gesicherten Anspruches oder des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld führt nicht zu einer Änderung der Anspruchsberechtigten gem § 1 Abs 1 IESG und damit der Antragsberechtigung bzw Klagelegitimation im Rahmen der sukzessiven Kompetenz der Arbeits- und Sozialgerichte.