KO idF vor 1. 7. 2010 § 119 Abs 5
Der einzelne Konkursgläubiger hat in Fragen der Verwertung der Konkursmasse grundsätzlich kein Mitwirkungsrecht; nicht er, sondern die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses sind antrags- und mitwirkungsberechtigt. Auch ein Ausscheidungsbeschluß gem § 119 Abs 5 KO ist für den einzelnen Konkursgläubiger nicht bekämpfbar.