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Rekurslegitimation bei Ausscheidung von Mietrechten aus dem Vermögen des Gemeinschuldners gem § 119 Abs 5 KO

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1993, 246 Heft 8 v. 1.8.1993

KO idF vor 1. 7. 2010 § 119 Abs 5

Der einzelne Konkursgläubiger hat in Fragen der Verwertung der Konkursmasse grundsätzlich kein Mitwirkungsrecht; nicht er, sondern die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses sind antrags- und mitwirkungsberechtigt. Auch ein Ausscheidungsbeschluß gem § 119 Abs 5 KO ist für den einzelnen Konkursgläubiger nicht bekämpfbar.

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