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Zur Auskunftspflicht nach § 37 MustG

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1993, 244 Heft 8 v. 1.8.1993

MustG: § 37

Wer Erzeugnisse so bezeichnet, daß der Eindruck entstehen kann, sie besäßen Musterschutz, hat gem § 37 MustG auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, auf welches Musterrecht sich die Bezeichnung stützt. Damit soll die Möglichkeit geboten werden, zu überprüfen, ob eine Musteranmaßung vorliegt oder tatsächlich Musterschutz besteht.

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