EEG: §§ 2, 4 Abs 1, 6
HGB § 24
Bei der eingetragenen Erwerbsgesellschaft besteht zum Firmenrecht der OHG oder KG insofern ein gravierender Unterschied, als bei der eingetragenen Erwerbsgesellschaft ein Gesellschaftszusatz aufzunehmen ist, aus dem sich ergibt, ob eine Kommandit-Erwerbsgesesellschaft vorliegt. Bei Fortführung einer Firma durch eine EEG kommt daher § 24 Abs 1 HGB insoweit nicht zur Anwendung. Dasselbe muß aber auch für den Fall der Firmenfortführung einer EEG durch eine andere EEG gelten: nimmt etwa eine OEG Kommanditisten auf, so ist eine entsprechende Änderung der bisherigen Eintragung notwendig.