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Die Aufrechnung: Verjährung, Rückwirkung und § 414 Abs 3 HGB

WirtschaftsrechtPeter BydlinskiRdW 1993, 238 Heft 8 v. 1.8.1993

I. Ausgangslage

Anfang 1991 erschienen zwei Aufsätze, die vollkommen unabhängig voneinander für die Aufrechenbarkeit mit verjährten Forderungen zu Ergebnissen gelangen, die der herrschenden Ansicht1)1)Statt aller Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts91 (1991) 282 mwN. widersprechen: Eine verjährte Forderung soll nicht zur aktiven Aufrechnung geeignet sein2)2)Ausführlich Eypeltauer, Verjährung und Aufrechnung, JBl 1991, 137; kürzer, aber in Begründung und Ergebnis praktisch gleichlautend P. Bydlinski, Aufrechnung mit verjährten Forderungen? RZ 1991, 2. - Auch Rummel in Rummel, ABGB2 § 1438 Rz 15 meint, daß die hA wegen der Verjährungszwecke nicht unbedenklich sei.. Hauptargument dafür sind die wesentlichen Verjährungszwecke, die bei gegenteiliger Sicht grob verletzt wären, während die Aufrechnungszwecke die hM nicht zu stützen vermögen3)3)Detailargumentation bei Eypeltauer und P. Bydlinski, aaO. Eypeltauer, aaO 144 f ortet sogar Widersprüche auch zu den Aufrechnungszwecken..

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