I. Ausgangslage
Anfang 1991 erschienen zwei Aufsätze, die vollkommen unabhängig voneinander für die Aufrechenbarkeit mit verjährten Forderungen zu Ergebnissen gelangen, die der herrschenden Ansicht1) widersprechen: Eine verjährte Forderung soll nicht zur aktiven Aufrechnung geeignet sein2). Hauptargument dafür sind die wesentlichen Verjährungszwecke, die bei gegenteiliger Sicht grob verletzt wären, während die Aufrechnungszwecke die hM nicht zu stützen vermögen3).