EStG § 4 Abs 2
1. Die Bilanzberichtigung betrifft grundsätzlich alle Bilanzen, die unrichtig sind. Dies gilt auch für die Bilanzen jener Jahre, hinsichtlich derer Abgaben- oder Feststellungsbescheide bereits in Rechtskraft erwachsen sind und eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht mehr in Betracht kommt.