BewG § 12
KVG § 8 Z 1 lit c
Eine schlechte Ertragslage alleine kann jedenfalls dann nicht zu einem Absinken der Teilwerte der Gegenstände des Betriebsvermögens unter deren Wiederbeschaffungskosten führen, wenn noch keine Maßnahmen zur Betriebsstillegung getroffen worden sind.