EStG: § 34
Gemäß § 34 Abs 7 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Die Unterhaltsverpflichtung zwischen Eltern und Kindern basiert auf einem rechtlichen Anspruch. Die Kostenübernahme für die Unterbringung in einer Pflegestation eines selbst gewählten Alters- oder Pflegeheimes mangels eines ausreichenden Einkommens der pflegebedürftigen Person, stellt aufgrund der rechtlichen Unterhaltsverpflichtung jedenfalls eine außergewöhnliche Belastung dar. Das Ausmaß der rechtlichen Verpflichtung eines Kindes für die Kostentragung krankheitsbedingter Aufwendungen ist nicht in Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruches - etwa im Ausmaß eines Drittels des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen - zu begrenzen, da Krankheitskosten grundätzlich gemäß § 34 EStG eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Eine Kürzung der Kosten um Eigenleistungen der unterhaltsberechtigten Personen aus ihren eigenen Bezügen, öffentliche Zuschüsse sowie um eine angemessene Haushaltsersparnis hat zu erfolgen.