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Erbrechtliche Aspekte des Entwurfs eines Privatrechtsstiftungsgesetzes

WirtschaftsrechtMartin SchauerRdW 1993, 170 Heft 6 v. 1.6.1993

I. Einführung

Das BMJ hat unter Zl 10.065/24-I3/92 den Entwurf eines Privatrechtsstiftungsgesetzes1)1)Vgl dazu Adensamer, Entwurf eines Privatrechtsstiftungsgesetzes - Zivilrechtlicher Teil, RdW 1993, 29; Wiesner, Entwurf eines Privatrechtsstiftungsgesetzes-Abgabenrechtlicher Teil, RdW 1993, 30; vgl ferner Knirsch, Ein neues Stiftungsrecht für Österreich? GesRZ 1992, 186. vorgelegt. Die rechtspolitischen Ziele des Gesetzgebungsvorhabens und ihre legistische Umsetzung können in vielfältiger Weise hinterfragt werden2)2)So erscheint bereits die Bezeichnung der Stiftung als „Privatrechtsstiftung“ fragwürdig, weil auch die Stiftung nach dem BStFG - die es weiterhin geben wird - eine Stiftung privaten Rechts ist (zur Abgrenzung von juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts zuletzt Gschnitzer/Faistenberger/Barta et alii, Allgemeiner Teil2 [1992] 277 f und B. Binder, Wirtschaftsrecht [1992] Rz 0568 ff, die allein auf die Rechtsnatur des Gründungsaktes abstellen; ebenso wohl Wenger, Grundriß des österreichischen Wirtschaftsrechts I [1986] Rz 500, 513; eingehend zur Abgrenzung auch Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht [1986] 289 ff; Pauger, Die juristische Person öffentlichen und die juristische Person privaten Rechts, ZfV 1986, 1 [diesem folgend Schwimann/Posch, § 26 Rz 3]; Stolzlechner, Öffentliche Fonds [1982] 41 ff; vgl auch Koziol/Welser, Grundriß9 I 66 f). Ausweislich der Materialien (Entw Besonderer Teil 1 f) soll durch die Wortwahl zum Ausdruck gebracht werden, daß diese Art der Stiftung - im Gegensatz zu jener nach dem BStFG - nicht nur zur Förderung und Wahrung des Gemeinwohls errichtet werden kann, sondern auch „zu rein privaten Zwecken“. Wenn dies das entscheidende Motiv ist, wäre die Bezeichnung „Privatstiftung“ wohl treffender. Ebenso Krejci, RdW 1993, 135 FN 4., was zweifellos auch zu erwarten ist2a)2a)Vgl den Beitrag von Krejci, Das künftige Privatstiftungsrecht weist noch Mängel auf, RdW 1993, 135 ff.. Das Ziel des vorliegenden Beitrags ist jedoch bescheidener: Nur jene Bestimmungen, die die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen zum Gegenstand haben, sollen hier einer kritischen Prüfung unterzogen werden. Dabei wird sich zeigen, daß von einer unveränderten Übernahme der vorgeschlagenen Bestimmungen in das endgültige Gesetz dringend abzuraten ist, weil sie ohne Not das Konzept des Rechtserwerbs von Todes wegen grundlegend in Frage stellen und eine Fülle von neuen Problemen aufwerfen.

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