ErbStG §§ 2, 7, 8
1. Im Falle einer sogenannten „qualifizierten Erbsentschlagung“ liegt zunächst ein Erwerb von Todes wegen durch den sich entschlagenden Erben und sodann ein Erwerb unter Lebenden durch den durch die Entschlagung Begünstigten vor (VwGH 2. 7. 1992, 90/16/0167 verstS).