Das Unternehmerrisiko ist ein wesentliches Bestimmungsmerkmal für eine Mitunternehmerstellung und ein maßgebliches Unterscheidungskriterium zwischen einer echten und unechten stillen Gesellschaft. Die echte stille Gesellschaft begründet keine Mitunternehmerschaft, der stille Gesellschafter ist bloß am Gewinn des Unternehmens beteiligt. Wird dem stillen Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsvertrages jedoch auch eine Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert eingeräumt (atypische oder unechte stille Gesellschaft), so liegt eine Mitunternehmerschaft vor (VwGH 27. 1. 1971, 104/69), und zwar auch dann, wenn die Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert nur für den Fall der Unternehmensveräußerung, nicht aber für den Fall des Ausscheidens des Stillen vereinbart ist (VwGH 9. 2. 1982, 81/14/0060). (W. Doralt/H.G. Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts I4, 143).