Mit den LStR 1992 erfolgte mit Wirkung ab 1992 beim absetzbaren Sanierungsaufwand insofern eine Einschränkung gegenüber der früheren Praxis (vgl AÖF 1989/10), als nur noch Aufwendungen zur Sanierung bereits vorhandenen Wohnraums absetzbar waren. Somit sollte die Sanierung „neutraler“ Gebäudeteile (zB Stiegenhaus, Dach) nicht mehr sonderausgabenbegünstigt sein (siehe dazu auch BMF 26. 11. 1992, RdW 1993, 94).