EFZG § 11
Die Formulierung des § 11 EFZG legt es iVm § 2 EFZG nahe, unter dem Beginn der Fallfrist jenen Zeitpunkt zu verstehen, bis zu dem der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat (Beendigung der Arbeitsverhinderung bzw Ablauf der Anspruchsdauer).